Informationen, Dokumente weiterführende Links
Für Eltern
Stand: 01.10.2024
Einschulung 2025
Anmeldung zur Einschulung im Schuljahr 2025/26
Am 1. August 2025 werden alle Kinder schulpflichtig, die im Zeitraum 01.10.2018 – 30.09.2019 geboren sind. Auf dieser Seite werden Ihnen die für die Anmeldung notwendigen Formulare zum Download zur Verfügung gestellt (siehe unten bei ,Anträge & Formulare').
Die Anmeldungen und Gespräche finden in der Grundschule Grüntal an folgenden Tagen (nur nach telefonischer Terminvereinbarung) statt:
19.11., 21.11., 26.11., 28.11. und 03.12.2024
jeweils von 07:45 bis 12:15 Uhr.
Bringen Sie bitte die eigene Federtasche mit Buntstiften, Kleber und Schere mit.
Diese Unterlagen/Dinge werden für die Anmeldung benötigt:
• Federtasche mit Buntstiften, Kleber und Schere
• Anmeldebogen ausgefüllt und von allen Sorgeberechtigten unterschrieben (siehe unten bei ,Anträge & Formulare'); Sollte ein Sorgeberechtigter das Formular nicht persönlich unterschreiben können, muss von diesem Elternteil eine schriftliche Vollmacht zur Anmeldung vorliegen. Hat das Kind mehrere Vornamen, bitte den Rufnamen unterstreichen! Bitte geben Sie auf der zweiten Seite des Formulars auch stichpunktartig an, ob Ihr Kind an einer Sprachförderung in der Kita teilnimmt u. ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet bzw. diagnostiziert ist.
• Kopien der Personalausweise der Erziehungsberechtigten
• Nachweis über das Sorgerecht, z. B.: - gemeinsame Sorgerechtserklärung bei nicht miteinander verheirateten Eltern - bei Eltern, die erst nach der Geburt des Kindes geheiratet haben, eine Kopie der Eheurkunde - bei Alleinerziehenden Negativbescheinigung vom Jugendamt, Gerichtsurteil o.ä. (nicht älter als drei Monate!)
• Geburtsurkunde des Kindes als Kopie
• Meldebescheinigung bei Familien, die erst nach dem 01.09.2024 in unser Einzugsgebiet gezogen sind
• Sprachstandsfeststellung der Kita im Original, wenn Ihr Kind eine Kita in Brandenburg besucht (ggf. nachreichen, falls der Test in der Kita noch nicht vorliegt) oder eine Kopie des Betreuungsvertrages mit der Kita, wenn diese außerhalb des Landes Brandenburg liegt (z. B. Berlin) Hinweis: Eltern von 'Hauskindern', die keine Kita besuchen, müssen sich für den Sprachstandstest an eine örtliche Kita wenden u. ihr Kind dort vorstellen.
• wenn Sie einen Antrag auf Zurückstellung Ihres Kindes stellen, reichen Sie zusammen mit den Antragsformularen (siehe unten bei ,Anträge & Formulare')
eine Begründung und ggf. eine Einschätzung der Kitaerzieherin/des Erziehers oder vorhandene ärztliche Befunde ein
Zurückstellungen vom letzten Jahr: Für diese Kinder müssen noch einmal ein aktuell ausgefülltes Anmeldeformular und die neue Sprachstandsfeststellung der Kita vom Herbst 2024 in der Schule vorgelegt werden. Einen Termin für die o. g. fünf Anmeldetage brauchen diese Kinder nicht! Eine erneute Vorstellung beim Gesundheitsamt ist nur bei einigen der zurückgestellten Kinder notwendig und wird Ihnen noch entsprechend mitgeteilt.
Anspruch auf einen Hortplatz:
Mit dem Übergang von der Kita zur Schule ändert sich die Betreuungsform. Der Kitavertrag und damit auch Ihr Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung enden in der Regel am 31. Juli und das Schuljahr beginnt offiziell am 01. August. Damit haben Sie dann Anspruch auf Hortbetreuung bis zu 20 Wochenstunden. Sollten Sie berufsbedingt einen höheren Betreuungsanspruch benötigen, sollten Sie rechtzeitig (spätestens bis Ende März 2025) einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt Eberswalde stellen. Diesen Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs und weitere Infos finden Sie auf https://www.barnim.de/verwaltung-politik/aemter-leistungen/dienstleistung/rechtsanspruch-fuer-die-betreuung-in-einer-kindertagesstaette-oder-kindertagespflegestelle, auf der Seite des Landkreises Barnim/Jugendamt. Den Hortplatz selbst beantragen Sie aber beim Träger der Kindereinrichtung, also bei der Kitaverwaltung des Amtes Biesenthal-Barnim, in der Plottkeallee 5, siehe dazu auch hier: https://www.amt-biesenthal-barnim.de/formulare.
Mit dem Übergang von der Kita zur Schule ändert sich die Betreuungsform. Der Kitavertrag und damit auch Ihr Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung enden in der Regel am 31. Juli und das Schuljahr beginnt offiziell am 01. August. Damit haben Sie dann Anspruch auf Hortbetreuung bis zu 20 Wochenstunden. Sollten Sie berufsbedingt einen höheren Betreuungsanspruch benötigen, sollten Sie rechtzeitig (spätestens bis Ende März 2025) einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt Eberswalde stellen. Diesen Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruchs und weitere Infos finden Sie auf https://www.barnim.de/verwaltung-politik/aemter-leistungen/dienstleistung/rechtsanspruch-fuer-die-betreuung-in-einer-kindertagesstaette-oder-kindertagespflegestelle, auf der Seite des Landkreises Barnim/Jugendamt. Den Hortplatz selbst beantragen Sie aber beim Träger der Kindereinrichtung, also bei der Kitaverwaltung des Amtes Biesenthal-Barnim, in der Plottkeallee 5, siehe dazu auch hier: https://www.amt-biesenthal-barnim.de/formulare.
Schulärztliche Untersuchung zur Einschulung beim Gesundheitsamt:
Die Terminvergabe zu den Schuleingangsuntersuchungen erfolgt voraussichtlich ab 1. November 2024 über die Seite des Landkreises Barnim https://www.barnim.de/verwaltung-politik/aemter-leistungen/dienstleistung/schuleingangsuntersuchung ausschließlich online und ausschließlich für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Barnim haben.
Bitte beachten Sie auch die dort genannten, zur Untersuchung mitzubringenden Unterlagen (Anamnesebogen, Impfausweis usw.) sowie die Hinweise, für wen diese Termine verpflichtend sind (Kinder, die im Schuljahr 2025/26 schulpflichtig werden, auch wenn die Eltern die Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung beantragen)! Kinder mit einem I-Status bzw. Kinder, die Frühförderung erhalten, bekommen einen gesonderten Termin.
WICHTIG!!!!!!! Bitte versuchen Sie, frühzeitig einen Termin für die ärztliche Untersuchung zu vereinbaren, möglichst für den Zeitraum von Dezember 2024 bis Ende März 2025! DANKE!
Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern:
Mit dem Gesetz für den Schutz und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I Nr. 6) hat der Bundesgesetzgeber Maßgaben für eine Verbesserung der Impfprävention getroffen. Eine dieser Maßgaben sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler den Nachweis über
Mit dem Gesetz für den Schutz und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I Nr. 6) hat der Bundesgesetzgeber Maßgaben für eine Verbesserung der Impfprävention getroffen. Eine dieser Maßgaben sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler den Nachweis über
einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern erbringen müssen (Nachweispflicht gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes). Der Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes kann durch eine a. Impfdokumentation, b. ein ärztliches Zeugnis über die erfolgte Impfung, c. ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Immunität, d. ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende medizinische Kontraindikation, die eine Impfung nicht möglich macht, e. eine Bestätigung einer staatlichen Einrichtung, dass ein Nachweis schon vorgelegen hat oder f. eine Bestätigung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung (u. a. Kita, Schule), dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat, erfolgen. Der Nachweis ist gegenüber der Schulleitung zu erbringen. Der Nachweis kann mit einem von der Schule zur Verfügung gestellten Formular erfolgen (siehe Anlage unten), welches von allen niedergelassenen Ärzten ausgestellt wird. Die ggf. damit verbundenen Kosten sind von den Eltern, bei denen das Original verbleibt, zu tragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter fügt eine Kopie des Nachweises der Schülerakte bei. Kommen Eltern dieser Nachweispflicht nicht nach, erfolgt eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Hinweis: Die Vorlage einer Kopie des Impfausweises in der Schule, ohne dass das Original vorgelegen hat, reicht nicht aus, weil die Daten des Kindes und die Eintragungen zum Impfnachweis nicht auf einer Seite erfasst und somit manipulierbar sind. Der Impfstatus wird bei der Schuleingangsuntersuchung im Gesundheitsamt kontrolliert.
Anträge & Formulare
· Antrag auf vorzeitige Einschulung (für Kinder, die im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.12.2019 geboren sind und auf Wunsch der Eltern eingeschult werden sollen)
· Antrag auf Zurückstellung + Schweigepflichtentbindung (bei Rückstellungswunsch bitte beides ausfüllen u. zusammen mit dem Anmeldebogen u. den anderen Unterlagen in der Schule einreichen)
· Formular zum Nachweis Masernschutz laut Infektionsschutzgesetz (HIER nachzulesen!) (externer Link)
Alle Links und Anträge zuletzt geprüft am 1. Oktober 2024.